(11.05 2014, 19:08)Lars_Tragl schrieb: [ -> ]Werter Dremmler, du machst es dir zu leicht.
Die (rechtlich fragwürdige) 50+1 Regel gilt nur für ausgegliederte Kapitalgesellschaften. RB ist genau das nicht. RB ist ein eigenständiger Verein. Also solcher unterliegt er der 50+1 Regel ausdrücklich nicht.
Genau da liegt das Problem. Wie Du richtig erkennst, ist 50+1 hier nicht anwendbar (eben das hat Mateschitz ja auch beabsichtigt). Mit der Konstruktion eines nur erschwert für Neumitglieder zugänglichen Vereins, dessen Geschicke über wenige "Strohmänner" von einem Unternehmen bestimmt werden, soll die 50+1-Regel unterlaufen werden. Demgemäß sind bei RB Leipzig auch die Mitglieder des Vorstands (und wohl auch des "Ehrenrats") sämtlich Mitarbeiter der RedBull GmbH oder eines anderen Konzernunternehmens.
Zur Klarstellung: Ich halte die 50+1-Regel auch nicht für gelungen. Aber es ist derzeit geltendes Recht für eine Lizenzierung und die DFL hat sich daran zu orientieren.
Wenn man die 50+1-Regel für unnötig hält, dann kommt man in der in der Diskussion selbstverständlich zu einem anderen Ergebnis. Es gibt in der Tat gewichtige Argumente gegen die 50+1-Regel. Deshalb möchte ich nicht mit Dir darüber streiten, ob nun 50+1 sinnvoll ist oder nicht. Ich halte 50+1 derzeit für den letzten Strohhalm im Kampf gegen eine restlose Kommerzialisierung des Fußballbetriebs, ich bin in dieser Frage also eher Traditionalist. Du hast möglicherweise eine andere Sicht auf die Dinge und wirst (auch) gute Gründe dafür haben.
Mit meinem Ursprungsbeitrag wollte ich lediglich aufzeigen, dass die DFL im Fall RB Leipzig nicht willkürlich agiert. Ob die Lizenzbestimmungen, an denen sich die DFL zu orientieren hat, nun der Weisheit letzter Schluss sind, mag fraglich sein.
Zitat:Vielmehr gilt für RB die grundgesetzlich garantierte Vereinsautonomie und da dürfte es der DFL schwerfallen, an der Besetzung der Führungsgremien oder dem Aufnahmeverfahren für Mitglieder rechtlich sauber herumzuschrauben. Den Vereinsanforderungen des BGB genügt RB ebenfalls.
Freilich gilt die Vereinsautonomie. RB Leipzig ist ein Verein und die Satzung (die wir alle nicht kennen) hat das Registergericht jedenfalls nicht so beunruhigt, dass es von einer EIntragung abgesehen hätte. Deshalb dürfen wir annehmen, dass die Satzung vereinsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Das allein genügt aber für eine Lizenzierung nicht. In § 4 Nr. 9 LO sowie in Anhang III zur Lizenzierungsordnung ist bestimmt, welche Anforderungen grundsätzlich an die Satzung eines Lizenzvereins zu stellen sind. Das könnte im Hinblick auf den "Ehrenrat" bei RB Leipzig problematisch sein, ist aber bloße Spekulation (weil mir die Satzung nicht vorliegt).
Zitat:Desweiteren lizensiert die DFL die Bayer Leverkusen Fußball GmbH als einhundertprozentige Tochter der Bayer AG ohne Probleme. Wo steht nun geschrieben, dass nicht auch Red Bull sich einen Fußballverein gönnen darf?
Das ist eine Art "Altfallregelung". Als über die Einführung der 50+1-Regel beraten worden ist, lief das Leverkusener Modell schon viele Jahre. Durch eine strikte Handhabung der Neureglung wäre dem die Grundlage entzogen worden. Also hat man sich entschlossen, eine Sonderregelung für Leverkusen zu schaffen.
Das ist - wenn man die Parallele zu Gesetzgebungsvorhaben ziehen möchte - gar nicht so ungewöhnlich. Denn auch bei grundlegender Neuausrichtung des Gesetzeslage werden häufig Sonderregeln für "Altfälle" geschaffen.
Zitat:Was den Logo-Streit betrifft, muß sich die DFL schon fragen lassen, warum sie mit zweierlei Maß zu messen gedenkt. Zum einen hat der DFB das Logo bei der Lizenzerteilung für die 3. Liga abgesegnet, zum anderen hat die DFL eine solche Entscheidung des DFB im Fall LR Ahlen seit 2001 bis 2006 - bis zum Ausstieg der logostiftenden Firma also - akzeptiert.
Im Fall Ahlen war die DFL nach der Gründung an die vorhergehende Nichtbeanstandung durch den DFB gebunden. Im Fall RB Leipzig sieht es - wenigstens formal - etwas anders aus, da die DFL nach eigenem Ermessen prüft, ob die Voraussetzungen für die Lizenerteilung für die 2. Liga vorliegen.
Ich kann nur nochmals betonen, dass die Nichtbeanstandung des Ahlener Wappens in rückschauender Sicht skandalös war. Aber: Weshalb jedoch sollte die DFL jetzt einen ähnlichen Fehler machen?
Andersrum betrachtet kann Leipzig aus dem Umstand, dass man Ahlen damals eine Unbotmäßigkeit hat durchgehen lassen, nichts herleiten. Denn es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.